2018 feierte eine ungewöhnliche Einrichtung den 20. Geburtstag ihrer Gründung – der Internationale Strafgerichtshof mit Sitz in Den Haag. Fernab der weltweiten Berichterstattung wurde erstmals in der Geschichte der Menschheit eine Institution geschaffen, die die Kompetenz hat, schwerste staatlich organisierte oder tolerierte Gewalttaten zu bestrafen. Das Besondere am IStGH ist, dass er nur im Notfall überhaupt tätig werden soll, nämlich dann, wenn Nationalstaaten „nicht willens oder nicht in der Lage“ (Art.17 IStGH-Statut) sind, Verbrechen selbst zu verfolgen, die auf ihrem Staatsgebiet oder von ihren Staatsangehörigen begangen wurden. Im Idealfall müsste der Gerichtshof also nie tätig werden. Die Realität sieht freilich anders aus, da, wie erwähnt, staatliche Strukturen eine zentrale Rolle bei der Durchführung der sogenannten Makrokriminalität spielen. Dies zeigen auch die jüngst eingeleiteten Ermittlungen beispielsweise aufgrund des von der Regierung ausgerufenen „Kriegs gegen die Drogen“ auf den Philippinen oder wegen der Vertreibung der muslimischen Rohingya aus Myanmar nach Bangladesch.
Auf der Konferenz in Rom im Sommer 1998 kulminierte ein jahrelanger Vorbereitungsprozess und mehr als 130 Staaten erarbeiteten das Statut für einen permanenten Strafgerichtshof. Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sollten nun, fast 100 Jahre nach den ersten Definitionsversuchen, auf supranationaler Ebene strafbar sein. Eine Koalition aus etwa 60 gerichtshoffreundlichen Staaten (darunter auch Deutschland) und mehr als 300 Nichtregierungsorganisationen hatte sich früh einem starken, unabhängigen Gericht verschrieben und versuchte, umfangreiche Kompetenzen durchzusetzen. So ist die Anklagebehörde im Rahmen des Statuts berechtigt, aus eigener Kompetenz heraus Ermittlungen einzuleiten, sofern sie belastbare Hinweise auf Massenverbrechen erhält. Zudem können auch der UN-Sicherheitsrat und einzelne Staaten Situationen an den Gerichtshof zur Untersuchung überweisen. Innerhalb der Situationen, die lediglich einen zeitlichen und räumlichen Rahmen der Ermittlungen sowie Verdachtsmomente abstecken (etwa der Genozid in Darfur seit 2005), entscheidet die Anklagebehörde dann, ob es hinreichende Beweise für Haftbefehle und Anklagen gibt (sogenannte Fälle, etwa der beantragte Haftbefehl gegen den sudanesischen Präsidenten Omar al-Bashir). Dabei kann der IStGH allerdings nicht gleichermaßen Angehörige aller Staaten verfolgen. Damit Verbrechen formaljuristisch in seine Zuständigkeit fallen, müssen die Taten auf dem Territorium oder durch einen Staatsangehörigen einer Vertragspartei begangen werden (Das IStGH-Statut ist ein völkerrechtlicher Vertrag, den Staaten ratifizieren können). Lediglich eine Überweisung durch den UN-Sicherheitsrat bildet hier eine Ausnahme, da dieser laut UN-Charta für die Sicherung des Weltfriedens zuständig ist. So sind auch die Ermittlungen in Darfur legitimiert. Dieser Kompromiss erschien den Verhandelnden in Rom, die auf eine einstimmige Verabschiedung des Statuts hofften, zwingend notwendig, um skeptischen Staaten wie den USA eine Basis zur Zustimmung zu geben. An jurisdiktionellen Fragen drohte die gesamte Konferenz zu scheitern, schon nach der Hälfte der Zeit stand eine Neuansetzung im Raum. Am letzten Tag war eine Verabschiedung des Statuts weiterhin ungewiss, weitreichende Änderungsanträge Indiens und der USA wurden allerdings von der überwältigenden Mehrheit der anwesenden Staaten abgelehnt. Die Vereinigten Staaten forderten schließlich eine Abstimmung über den Gesamtkompromiss, der weiterhin die weitreichenden Kompetenzen für die Anklagebehörde enthält. Unter dem Jubel und minutenlangem Applaus der Delegierten wurde schließlich das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs mit 120 Ja-Stimmen bei nur wenigen Enthaltungen und sieben Nein-Stimmen angenommen.
Mit dem verabschiedeten Statut erhielt das Gericht eine Arbeitsgrundlage; damit es aber tatsächlich tätig werden konnte, waren 60 Ratifizierungen durch souveräne Staaten notwendig. Viele Expertinnen hatten sich auf einen womöglich jahrzehntelangen Warteprozess eingestellt, wider Erwarten war allerdings bereits nach knapp vier Jahren die notwendige Zahl erreicht und der IStGH nahm am 1. Juli 2002 seine Arbeit auf. Aktuell laufen in elf Situationen Ermittlungen, zudem in zehn weiteren Situationen Vorermittlungen der Anklagebehörde, bei denen geprüft wird, ob es ausreichend belastbare Vorwürfe gibt, um auch formell Ermittlungen einzuleiten. In den sechzehneinhalb Jahren seiner Tätigkeit hat der IStGH nur sieben Verfahren abgeschlossen, wobei es zu vier Freisprüchen und drei Verurteilungen kam. Einige weitere Verfahren laufen aktuell. Während dies für reguläre Gerichte ein vernichtendes Arbeitszeugnis wäre, steht das Tribunal in Den Haag wiederum vor besonderen Herausforderungen. Es besitzt keine Exekutive, kann also nicht selbst dafür Sorge tragen, dass Haftbefehle auch vollstreckt werden. Darüber hinaus können Vernehmungen vielfach nicht vor Ort durchgeführt werden und die ausgeprägten Beteiligungsrechte für Opfer (in dieser Form ein Novum im Völkerstrafrecht) machen langwierige Zulassungsverfahren notwendig. Vor allem müssen unterschiedliche rechtskulturelle Hintergründe von Angeklagten, Richterinnen, Vertreterinnen der Anklagebehörde und Verteidigerinnen ebenso bedacht werden wie das schiere Ausmaß der Verbrechen, die oft eine jahrelange Beweisaufnahme nötig machen. Dennoch bleibt zu hoffen, dass Verfahren in Zukunft schneller abgeschlossen werden können.
Die schärfste Kritik schlug dem IStGH in den vergangenen Jahren allerdings aufgrund der regionalen Schwerpunktsetzung seiner Ermittlungen und Verfahren entgegen. Alle Situationen, bis auf Georgien, in denen offiziell ermittelt wird, beziehen sich auf den afrikanischen Kontinent, alle Angeklagten, Verurteilten und mit Haftbefehl Gesuchten haben die Staatsbürgerschaft eines afrikanischen Landes. Stellenweise wurde der Gerichtshof gar als neues imperiales Instrument dargestellt, vor allem weil viele Staaten mit fragwürdiger Menschenrechtsbilanz wie die USA, Russland, China, die Türkei und Israel das IStGH-Statut nicht ratifiziert haben und somit ihre Staatsangehörigen weitestgehend vor Strafverfolgung geschützt sind. Auch der aktuell am stärksten beachtete Konflikt in Syrien wird aller Voraussicht nach nie vor dem IStGH juristisch aufgearbeitet werden. Der Vorwurf des „African Court“ verkennt die Realität allerdings deutlich. Acht der elf behandelten Situationen beruhen auf Staatenüberweisungen, d. h. die Regierungen haben die Kompetenz für Ermittlungen freiwillig überwiesen und arbeiten intensiv mit dem IStGH zusammen. Darüber hinaus stammen fünf Richter*innen vom afrikanischen Kontinent, auch die Chefanklägerin Fatou Bensouda ist Gabunerin. Der Blick auf das Stadium der Vorermittlungen relativiert die Kritik dementsprechend auch ein wenig. Von zehn laufenden Untersuchungen sind nur zwei in Afrika verortet, andere Untersuchungen beziehen sich etwa auf die palästinensischen Autonomiegebiete, die Philippinen oder den Irak, wo gegen britische Armeeangehörige wegen Kriegsverbrechen ermittelt wird. Nichtsdestotrotz traten einige afrikanische Staaten in den vergangenen Jahren aus oder drohten mit einem Austritt.
Die Kritik am IStGH ist durchaus berechtigt, in einigen Punkten auch mehr als angebracht, vor allem die Nichtratifizierung durch Großmächte bleibt ein zentraler Makel. Dennoch überwiegen die Erfolge. Allein die Existenz des Gerichtshofs ist ein unverkennbares Zeichen, dass Initiatorinnen und Ausführende von Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen nicht automatisch aufgrund einer offiziellen Stellung, etwa als Ministerin oder Staatspräsident*in von Straffreiheit ausgehen können. Auch auf nationaler Ebene werden die Verfahren wahrgenommen, wodurch Opfer Anerkennung finden, Aussöhnungsprozesse in Gang kommen können und Aufarbeitung möglich wird. Allen Widerständen und Unwägbarkeiten zum Trotz hat sich die Staatengemeinschaft mit dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag ein Instrument geschaffen, dass seinen Beitrag zu einer sicheren und friedlicheren Welt leisten kann, indem es schwerste Massenverbrechen bestraft, auf dass sie sich nie wiederholen!